FG München - Urteil vom 09.03.2005
1 K 1794/02
Normen:
EStG § 10d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Verlustverrechnung bis Null ist kein Verstoß gegen Gleichheitssatz oder Freiheit des Existenzminimums

FG München, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 1794/02

DRsp Nr. 2005/8387

Verlustverrechnung bis Null ist kein Verstoß gegen Gleichheitssatz oder Freiheit des Existenzminimums

Die gesetzliche Regelung, nach der ein Verlust aus den Vorjahren im Gewinnjahr bis auf ein Einkommen von Null zu verrechnen ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz oder den Grundsatz, dass dem Steuerpflichtigen das Existenzminimum verbleiben muss.

Normenkette:

EStG § 10d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Verlustverrechnung durch Vortrag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 0,-DM erfolgen durfte oder nur bis zur Höhe des freizustellenden Existenzminimums.

Die Klägerin wird beim Beklagten -dem Finanzamt (FA) -zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Auf den 31. Dezember 1998 hatte das FA einen verbleibenden Verlust von 38.623,-DM festgestellt. Für das Jahr 1999 setzte das FA mit Bescheid vom 16. Januar 2002 eine ESt von 0,-EUR fest. Dabei ging es nach Einigung über streitige Posten im Einspruchsverfahren zuletzt von einem zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich von 14.332,-DM aus. In dieser Höhe verrechnete es den verbleibenden Verlust zum Ende des Vorjahres, so dass sich nach Verlustverrechnung ein zu versteuerndes Einkommen von 0,-DM ergab. Folgerichtig stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt zum 31. Dezember 1999 mit Bescheid vom 21. März 2002 (letzter Änderungsbescheid) wie folgt gesondert fest (in DM):