I.
Streitig ist, ob die Verlustverrechnung durch Vortrag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 0,-DM erfolgen durfte oder nur bis zur Höhe des freizustellenden Existenzminimums.
Die Klägerin wird beim Beklagten -dem Finanzamt (FA) -zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Auf den 31. Dezember 1998 hatte das FA einen verbleibenden Verlust von 38.623,-DM festgestellt. Für das Jahr 1999 setzte das FA mit Bescheid vom 16. Januar 2002 eine ESt von 0,-EUR fest. Dabei ging es nach Einigung über streitige Posten im Einspruchsverfahren zuletzt von einem zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich von 14.332,-DM aus. In dieser Höhe verrechnete es den verbleibenden Verlust zum Ende des Vorjahres, so dass sich nach Verlustverrechnung ein zu versteuerndes Einkommen von 0,-DM ergab. Folgerichtig stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt zum 31. Dezember 1999 mit Bescheid vom 21. März 2002 (letzter Änderungsbescheid) wie folgt gesondert fest (in DM):
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