FG Köln - Urteil vom 20.04.2012
4 K 1027/09
Normen:
EStDV § 62d Abs. 2 Satz 2; EStG § 23;

Verlustverrechnung privater Veräußerungsgeschäfte bei Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 1027/09

DRsp Nr. 2012/14713

Verlustverrechnung privater Veräußerungsgeschäfte bei Ehegatten

§ 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV enthält - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - keinen allgemeinen Grundsatz, dass auch bei durchgehender Zusammenveranlagung verbleibende negative Einkünfte von Ehegatten für den Verlustvortrag nach dem Verhältnis aufzuteilen sind, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.

Normenkette:

EStDV § 62d Abs. 2 Satz 2; EStG § 23;

Tatbestand

Die Kläger wurden für beide Streitjahre zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten in beiden Streitjahren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG.

In den Jahren 2005 und 2006 erwirtschafteten die Kläger die folgenden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften:

im Jahr 2005 der Ehemann einen Verlust i. H. v. 34,00 EUR und die Ehefrau einen Gewinn i. H. v. 4.445,00 EUR und

im Jahr 2006 der Ehemann einen Verlust i. H. v. 543,00 EUR und die Ehefrau einen Gewinn i. H. v. 14.507,00 EUR.