FG Münster - Urteil vom 19.05.2006
9 K 1681/99 F
Normen:
DBA-Schweiz Art. 25 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 50 Abs. 1 S 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 462
EFG 2006, 1579

Verlustvortrag

FG Münster, Urteil vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 1681/99 F

DRsp Nr. 2006/24665

Verlustvortrag

§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 25 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 50 Abs. 1 S 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1990 festzustellen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Stiftung nach Schweizer Recht mit Sitz in A-Stadt (Schweiz). Die Geschäftsführung der Klin. obliegt einem Stiftungsrat, als deren Vorsitzender der Prozessvertreter als Präsident der Stiftung fungiert. Die Klin. ist Alleinerbin nach der am 28.02.1984 verstorbenen Frau X.. Zum Vermögen der Frau X. gehörte u. a. ein Grundstück in B-Stadt, C-Straße 17-19, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Das weitere auf die Klin. übergegangene Vermögen befindet sich in der Schweiz. Die Klin. ist in der Schweiz als gemeinnützig anerkannt.