FG München - Urteil vom 25.07.2001
6 K 4860/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verlustvortrag und Gewinntantieme; Gewerbesteuermessbetrag 1996; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996; Körperschaftsteuer 1996; Solidaritätszuschlag 1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996

FG München, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 4860/99

DRsp Nr. 2001/13212

Verlustvortrag und Gewinntantieme; Gewerbesteuermessbetrag 1996; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996; Körperschaftsteuer 1996; Solidaritätszuschlag 1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996

Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme ist ein Verlustvortrag zu berücksichtigen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit Wohnungsbau befasst. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr K. Laut Geschäftsführervertrag vom 01.07.1995 stand ihm u.a. eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Reingewinns gemäß Handelsbilanz zu. Im Streitjahr (1996) erzielte die Klin lt. Jahresabschluss einen Gewinn von 39.561 DM.

In der Bilanz waren (u.a.) ein Verlustvortrag von 40.033 DM und eine Rückstellung im Hinblick auf die Herrn K. zugesagte Gewinntantieme in Höhe von 16.954 DM enthalten.