I.
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit Wohnungsbau befasst. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr K. Laut Geschäftsführervertrag vom 01.07.1995 stand ihm u.a. eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Reingewinns gemäß Handelsbilanz zu. Im Streitjahr (1996) erzielte die Klin lt. Jahresabschluss einen Gewinn von 39.561 DM.
In der Bilanz waren (u.a.) ein Verlustvortrag von 40.033 DM und eine Rückstellung im Hinblick auf die Herrn K. zugesagte Gewinntantieme in Höhe von 16.954 DM enthalten.
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