FG München - Urteil vom 30.07.2008
10 K 2984/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1731

Vermächtnis und Schenkung von Geld durch nicht kindergeldanspruchsberechtigten Dritten an das volljährige Kind als kindergeldrechtliche Bezüge

FG München, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 10 K 2984/07

DRsp Nr. 2008/18276

Vermächtnis und Schenkung von Geld durch nicht kindergeldanspruchsberechtigten Dritten an das volljährige Kind als kindergeldrechtliche Bezüge

1. Geldzuwendungen von - nicht kindergeldberechtigten - Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes im Rahmen der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung zu erfassen, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10000 Euro sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr von 25000 Euro). 2. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest auch für Konsumzwecke, d.h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist und folglich bei der Grenzbetragsberechnung berücksichtigt werden muss. Dafür, dass die Geldschenkung nach dem Willen des Zuwendenden zur Kapitalanlage eingesetzt werden soll, trägt der Kindergeldanspruchsberechtigte die Beweislast.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Geldschenkung und ein Vermächtnis bei den kindergeldschädlichen eigenen Bezügen des Kindes zu berücksichtigen sind.

I.