FG Hamburg - Beschluss vom 02.08.2001
IV 83/01
Normen:
EGV -3665/87 Art. 13 Abs. 3 ;

Vermarktungsfiktion des Art. 13 Abs. 3 der VO (EWG) Nr.3665/87

FG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen IV 83/01

DRsp Nr. 2001/16297

Vermarktungsfiktion des Art. 13 Abs. 3 der VO (EWG) Nr.3665/87

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Vermarktungsfiktion des Art. 13 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 widerlegt sein kann, wenn die Ausfuhrware nach Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 ZK unterzogen und sodann unter Zahlung des normalen Zollsatzes in die Gemeinschaft zurückverbracht wird.

Normenkette:

EGV -3665/87 Art. 13 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (Astin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Rückforderungs- und Sanktionsbescheiden sowie eines Berichtigungsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Die Astin führte im Jahre 1995 Rindfleisch der Marktordnungswarenlisten-Nr. 0202.3090.4000 bzw. 0202.3000.1500 nach Polen aus und ließ es dort zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Sämtliche polnische Einfuhrzolldokumente SAD enthalten im Feld 37 die dafür vorgesehene Codenummer 4000.