FG Niedersachsen vom 17.10.2001
3 K 148/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 969

Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an Arbeitgeber

FG Niedersachsen, vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 148/99

DRsp Nr. 2002/14349

Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an Arbeitgeber

1. Vermietet der Arbeitnehmer sein im eigenen Einfamilienhaus befindliches Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber, gehören die Mietzahlungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in dem Arbeitszimmer im Interesse des Arbeitgebers seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. 2. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG kommt mangels Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers nicht zur Anwendung, wenn das Zimmer nach den vertraglichen Vereinbarungen entscheidend durch die betriebliche Nutzung des Arbeitnehmers geprägt ist und aufgrund eines Betretensrechts des Arbeitgebers eine ständige Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Art der Nutzung besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Für die Praxis:

Der BFH rechnet in einem Sonderfall die Mietzahlungen des Arbeitgebers den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu, wenn gleich lautende Mietverträge über vergleichbare Räume auch mit fremden Dritten abgeschlossen wurden und die Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) über keinen weiteren Arbeitsplatz in der Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügen (BFH v. 19.10.2001, BFH/NV 2002, 262). Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b gilt nicht bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.