Der BFH rechnet in einem Sonderfall die Mietzahlungen des Arbeitgebers den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu, wenn gleich lautende Mietverträge über vergleichbare Räume auch mit fremden Dritten abgeschlossen wurden und die Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) über keinen weiteren Arbeitsplatz in der Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügen (BFH v. 19.10.2001, BFH/NV 2002, 262). Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b gilt nicht bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
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