FG München - Urteil vom 28.09.2004
13 K 953/01
Normen:
EStG (1997) § 21 Abs. 3 § 19 Abs. 1 § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 683
EFG 2005, 186

Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH; kein anderer Arbeitsplatz bei Temperaturabsenkung in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

FG München, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 13 K 953/01

DRsp Nr. 2005/694

Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an "seine" GmbH; kein anderer Arbeitsplatz bei Temperaturabsenkung in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

1. Ein Vertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das Mietverhältnis ersichtlich nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde und an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Die "Mietzahlungen" der Gesellschaft erweisen sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Geschäftsführers. 2. Wird nach dem Vertrag eine pauschale Verfügung vereinbart, die es dem Geschäftsführer ermöglichen soll, sein häusliches Arbeitszimmer nutzen zu können, ohne dass ihm hieraus Kosten entstehen, so liegt darin für den Geschäftsführer ein erheblicher, im Arbeitsverhältnis begründeter Vorteil, der das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Geschäftsführer in den Hintergrund treten lässt.