BFH - Beschluß vom 28.03.2000
X B 82/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 21 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1186

Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluß vom 28.03.2000 - Aktenzeichen X B 82/99

DRsp Nr. 2000/6353

Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

1. Nach Rspr. des BFH geht die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände wie z. B. einer Segelyacht i.d.R. nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Nur der häufige und kurzfristige Mieterwechsel verleiht der Vermietung keinen gewerblichen Charakter. 2. Zur Überschuss-Erzielungsabsicht und zum Begriff des "Anlaufverlustes". 3. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 21 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Teils sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils liegen die Zulassungsgründe nicht vor.