FG München - Urteil vom 19.04.2011
13 K 1655/09
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; AO § 42; AO § 162; BGB § 535 Abs. 2; BaySpkG Art. 7 Abs. 1; LStR 2003 R 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; EStR 2003 R 143;
Fundstellen:
DStRE 2012, 826

Vermietung einer Wohnung von Eltern an den Sohn Betriebsausgabenpauschale von Sparkassenverwaltungsräten

FG München, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 13 K 1655/09

DRsp Nr. 2011/19202

Vermietung einer Wohnung von Eltern an den Sohn Betriebsausgabenpauschale von Sparkassenverwaltungsräten

1. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. 2. Wird die Zahlung der vereinbarten Miete nicht entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag durchgeführt, d. h. erfolgt nicht die vereinbarte Barzahlung der monatlichen Miete und wurde auch nicht zeitnah die Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen erklärt, scheitert die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses. 3. Die FG sind grundsätzlich verpflichtet, durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschalen zu beachten. 4. Der Steuerpflichtigen kann höhere Erwerbsaufwendungen nachweisen, wenn er meint, dass die jeweils festgelegten pauschalen Sätze für ihn nicht ausreichend seien. 5. Die Anwendung einer Verwaltungsregelung durch die Verwaltungsbehörden kann vor den Gerichten nicht erzwungen werden kann, wenn es objektiv unzweifelhaft ist, dass der vom Kläger verwirklichte Sachverhalt nicht unter die der Vereinfachung der Verwaltung dienende Anweisung fällt.