FG München - Urteil vom 08.02.2011
13 K 962/08
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; AO § 42; AO § 162; BGB § 535 Abs. 2;

Vermietung einer Wohnung von Eltern an Töchter Aufteilung von Anschaffungskosten und Schuldzinsen

FG München, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 13 K 962/08

DRsp Nr. 2011/19196

Vermietung einer Wohnung von Eltern an Töchter Aufteilung von Anschaffungskosten und Schuldzinsen

1. Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Herstellungskosten mehrerer Wirtschaftsgüter verwendet, setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige dem vermieteten Gebäudeteil die auf diesen entfallenden Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt. 2. Mit der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes erfährt das Darlehen in dem Umfang, in dem es wirtschaftlich gesehen auf den veräußerten Anteil entfällt, eine Zweckänderung: An die Stelle des bisher mit dem Grundstücksanteil bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs tritt nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem aus der Veräußerung erzielten Erlös (sog. Surrogationsbetrachtung). 3. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. 4. Das Vermieten von Teilen einer Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner wird steuerrechtlich nicht anerkannt.