FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2008
3 K 1709/96
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Vermietung eines Grundstücks an eine Gemeinde zur Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern als einheitlicher Gewerbebetrieb

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 1709/96

DRsp Nr. 2009/10539

Vermietung eines Grundstücks an eine Gemeinde zur Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern als einheitlicher Gewerbebetrieb

1. Die Vermietung eines Grundstücks an eine Gemeinde, die darin Asylbewerber und Aussiedler unterbringt, stellt beim Vermieter einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar, wenn zu der Vermietung von Räumen sonst nicht übliche, ins Gewicht fallende, Sonderleistungen des Vermieters treten (hier: Verpflegung der untergebrachten Personen, Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Tischwäsche, Reinigung der Gemeinschaftsräume, gewisse Verwaltungsleistungen). 2. Die Grundsätze des Umsatzsteuerrechts, wonach eine Aufteilung der Leistung in steuerfreie Vermietungsumsätze und steuerpflichtige Sonderleistungen möglich ist, sind auf das Gewerbesteuerrecht nicht übertragbar. Hier bleibt es bei der Anknüpfung an den Gewerbebetrieb, d.h. an ein gewerbliches Unternehmen, innerhalb dessen eine Differenzierung nach den einzelnen erbrachten Leistungen nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: