BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 72/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 § 19 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 882
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7672/00

Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn - Einkünfte aus VuV

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 72/01

DRsp Nr. 2005/3157

Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn - Einkünfte aus VuV

Leistet der ArbG Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des ArbN gelegenes Büro, das der ArbN für die Erbringung der Arbeitsleistungen nutzt, ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus VuV danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 § 19 § 21 ;

Gründe: