FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2000
3 K 3824/95 E
Normen:
EStG § 9, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Vermietung und Verpachtung; Anschaffungsnaher Aufwand; Aufgriffsgrenze; Wesentliche Verbesserung - Wesentliche Verbesserung des Gebäudezustandes als Maßstab zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 3 K 3824/95 E

DRsp Nr. 2001/1506

Vermietung und Verpachtung; Anschaffungsnaher Aufwand; Aufgriffsgrenze; Wesentliche Verbesserung - Wesentliche Verbesserung des Gebäudezustandes als Maßstab zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

Maßstab für die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei erheblichen anschaffungsnahen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ist ausschließlich der Eintritt einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt. Die zeitliche Zusammenballung von Erhaltungsaufwendungen berührt deren Rechtsnatur nicht.

Normenkette:

EStG § 9, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 23.01.1990 unter Haftungsausschluss der Verkäuferin für jedwede Mängel das im Jahre 1953 errichtete Mehrfamilienhaus in X zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Das Gebäude, dessen Anschaffungskosten unstreitig auf 170.475 DM zu beziffern sind, besteht aus drei Wohneinheiten, wovon zum Zeitpunkt des Erwerbs eine leerstand und eine weitere zum 01.02.1990 gekündigt worden war.

In den Jahren 1990 bis 1992 ließ der Kläger an dem Gebäude diverse Arbeiten durchführen, die er in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre in folgendem Umfang als Erhaltungsaufwand im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machte:

Jahr Gesamtaufwand davon

abzuziehen