FG Hessen - Urteil vom 16.09.2004
13 K 671/04
Normen:
ErbbauVO § 27 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Vermietung und Verpachtung; Bausachverständigengutachten; Werbungskosten; Erbbauberechtigung; Gutachterkosten - Gutachterkosten nach Ablauf des Erbbauverhältnisses als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 13 K 671/04

DRsp Nr. 2006/11639

Vermietung und Verpachtung; Bausachverständigengutachten; Werbungskosten; Erbbauberechtigung; Gutachterkosten - Gutachterkosten nach Ablauf des Erbbauverhältnisses als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Gutachterkosten zur Präzisierung der in § 27 ErbbauVO vorgesehenen Entschädigung nach Ablauf des Erbbauverhältnisses sind keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

ErbbauVO § 27 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten für eingeholte Bausachverständigengutachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Die Kläger erzielten u.a als Erbbaurechtsverpflichtete Einkünfte aus einem Erbbaurechtsverhältnis. In ihrer Feststellungserklärung 2002 machten sie - so weit hier streitig - Werbungskosten für Sachverständigengutachten in Höhe von 15.263,81 EUR geltend. Diese Aufwendungen wurden mit Feststellungsbescheid vom 19.09.2003 mit der Begründung eines fehlenden Zusammenhangs mit der Einkünfteerzielung nicht anerkannt.