Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten für eingeholte Bausachverständigengutachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Die Kläger erzielten u.a als Erbbaurechtsverpflichtete Einkünfte aus einem Erbbaurechtsverhältnis. In ihrer Feststellungserklärung 2002 machten sie - so weit hier streitig - Werbungskosten für Sachverständigengutachten in Höhe von 15.263,81 EUR geltend. Diese Aufwendungen wurden mit Feststellungsbescheid vom 19.09.2003 mit der Begründung eines fehlenden Zusammenhangs mit der Einkünfteerzielung nicht anerkannt.
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