FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2013
15 K 401/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 152

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 401/10

DRsp Nr. 2014/1615

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Vorliegen oder fehlender Absicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden. Zu den Voraussetzungen für den Abzug von WK bei einem Vermietungsobjekt, das längere Zeit leer stand. Werden nach Entmietung eines MFH die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt und steht das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer, so kann eine Einkunftserzielungsabsicht nicht bejaht werden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vermietungsabsicht des Klägers als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung trotz langjährigen Leerstands eines vom Kläger 1995 erworbenen Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Verfahrens sind die nach einer Betriebsprüfung unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch den Beklagten geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2007, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung.