FG Hessen - Urteil vom 15.02.2006
5 K 4231/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Vermietung und Verpachtung; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietungsabsicht; Vorweggenommene Werbungskosten; Angehörige - Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an Angehörige

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 5 K 4231/02

DRsp Nr. 2006/29572

Vermietung und Verpachtung; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietungsabsicht; Vorweggenommene Werbungskosten; Angehörige - Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an Angehörige

1. Vorab entstandene Werbungskosten liegen trotz fehlender Einnahmen vor, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hatte, solche Einkünfte zu erzielen und dieser Entschluss später nicht wieder weggefallen ist. 2. Eine später durchgeführte Vermietung an Angehöriger ist nur dann ein Indiz für eine bestehende Vermietungsabsicht, wenn das Mietverhältnis steuerlich berücksichtigungsfähig ist und nicht nur wesentlich von der persönlichen Lebenssituation des Angehörigen beziehungsweise von der persönlichen Rücksichtnahme des Steuerpflichtigen geprägt ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 und 1996 Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und dadurch bedingte Verluste geltend machen kann.