FG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.2006
1 K 2312/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1266
EFG 2007, 583

Vermietung und Verpachtung; Grundbesitzabgaben; Vorweggenommene Werbungskosten; Einkünfteerzielungsabsicht; Nachlasspflegschaft; Erbe - Einkünfteerzielungsabsicht bei ungeklärter Erbfolge bemisst sich am Willen des eingesetzten Nachlasspflegers

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 2312/04 E

DRsp Nr. 2007/9093

Vermietung und Verpachtung; Grundbesitzabgaben; Vorweggenommene Werbungskosten; Einkünfteerzielungsabsicht; Nachlasspflegschaft; Erbe - Einkünfteerzielungsabsicht bei ungeklärter Erbfolge bemisst sich am Willen des eingesetzten Nachlasspflegers

Bei ungeklärter Erbenstellung kommt es für die Beantwortung der Frage, ob endgültig beabsichtigt war, ein von dem Erblasser zuvor selbst bewohntes Grundstück durch Vermietung zu nutzen und deshalb die angefallenen Grundstücksaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden können, auf die Absichten des Nachlasspflegers und nicht auf die Absichten desjenigen an, der sich im Nachhinein als tatsächlicher Erbe erweist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in den Streitjahren 1994 bis 2000 angefallene Aufwendungen - im Wesentlichen AfA, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträge - als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.