FG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.1997
13 K 7008/96 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Kontokorrent; Fremdfinanzierung Zinszuordnung - Schuldzinsenabzug bei Finanzierung über Kontokorrentkonto

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 13 K 7008/96 E

DRsp Nr. 2001/10686

Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Kontokorrent; Fremdfinanzierung Zinszuordnung - Schuldzinsenabzug bei Finanzierung über Kontokorrentkonto

Der Abzug von Schuldzinsen aus Anschaffungskosten bei Vermietungseinkünften setzt voraus, dass die Fremdfinanzierung des Objekts und eine daraus resultierende Zinsbelastung nachgewiesen wird. Hieran fehlt es, wenn die Kaufpreiszahlung über ein für vielfache anderweitige Einnahmen und Ausgaben genutztes Kontokorrentkonto erfolgt und eine nachvollziehbare Zuordnung der Zinsaufwendungen deshalb nicht möglich ist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1994.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, gründete Anfang 1990 die "S" GmbH , deren Gesellschafter/Geschäftsführer (ab 1991 100 % Gesellschaftsanteile, davor 97 %) er ist.

Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 21.09.1989 erwarb der Kläger von seiner Ehefrau zum 01.01.1990 (Besitzübergabe) das bebaute Grundstück U-straße in Y. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: