Es geht im Klagefall darum, ob der Verlust eines der Firma BB GmbH in Z-Stadt hingegebenen Darlehens im Rahmen der Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung oder selbständige Arbeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Nachdem die vorliegende Klage ursprünglich sowohl den Einkommensteuerbescheid 1995 als auch den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1995 umfasst hat, beschränkt sich die Klage nunmehr nur noch auf die Verlustfeststellung.
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