FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2001
16 K 9228/98 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 ; EStG § 18 ; EStG § 20 ; EStG § 21 ;

Vermietung und Verpachtung; Selbständige Tätigkeit; Darlehensverlustes als Werbungskosten; Betriebsausgaben; Darlehenszweck - Verbot einer steuerlichen Berücksichtigung des sich ausschließlich auf der Vermögensebene abspielenden Darlehensverlustes

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 16 K 9228/98 F

DRsp Nr. 2008/11685

Vermietung und Verpachtung; Selbständige Tätigkeit; Darlehensverlustes als Werbungskosten; Betriebsausgaben; Darlehenszweck - Verbot einer steuerlichen Berücksichtigung des sich ausschließlich auf der Vermögensebene abspielenden Darlehensverlustes

Kann die Sicherung der Mieteinnahmen bzw. des Beraterhonorars als alleiniger Darlehenszweck nicht festgestellt werden, kommt die Berücksichtigung eines Darlehensverlustes als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Tätigkeit nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 ; EStG § 18 ; EStG § 20 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Es geht im Klagefall darum, ob der Verlust eines der Firma BB GmbH in Z-Stadt hingegebenen Darlehens im Rahmen der Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung oder selbständige Arbeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Nachdem die vorliegende Klage ursprünglich sowohl den Einkommensteuerbescheid 1995 als auch den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1995 umfasst hat, beschränkt sich die Klage nunmehr nur noch auf die Verlustfeststellung.