FG Hessen - Beschluss vom 03.03.2005
3 V 425/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Vermietung und Verpachtung; Unbebautes Grundstück; Schuldzinsen; Vorweggenommene Werbungskosten - Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als Werbungskosten

FG Hessen, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 3 V 425/04

DRsp Nr. 2005/6797

Vermietung und Verpachtung; Unbebautes Grundstück; Schuldzinsen; Vorweggenommene Werbungskosten - Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als Werbungskosten

1. Aufwendungen für eine bebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer daran anschließend Vermietung des Grundstücks besteht. 2. Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf das Grundstück zu erzielen, muss aus den äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein. 3. Die Tatsache, dass das Grundstück bebaubar ist, hat im Rahmen der Gesamtwürdigung nur die Bedeutung eines Indizes. Dabei darf der allgemeine Erfahrungssatz, dass Bauerwartungsland häufig zu Spekulationszwecken, also ohne konkrete Bauabsicht erworben wird, nicht außer Acht gelassen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: