FG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2001
11 K 1902/99 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 729

Vermietung und Verpachtung; Vorab entstandene Werbungskosten; Änderung wegen neuer Tatsachen; Grobes Verschulden; Steuerrechtliche Unkenntnis; Missverständlichkeit der Erklärungsvordrucke/Hinweise - Nichterklärung von vorab entstandenen Werbungskosten bei steuerrechtlichem Laien wegen missverständlicher Vordrucke kein grobes Verschulden

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 11 K 1902/99 E

DRsp Nr. 2001/8735

Vermietung und Verpachtung; Vorab entstandene Werbungskosten; Änderung wegen neuer Tatsachen; Grobes Verschulden; Steuerrechtliche Unkenntnis; Missverständlichkeit der Erklärungsvordrucke/Hinweise - Nichterklärung von vorab entstandenen Werbungskosten bei steuerrechtlichem Laien wegen missverständlicher Vordrucke kein grobes Verschulden

1. Ein die Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen neuer Tatsachen hinderndes grobes Verschulden liegt nicht vor, wenn ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Grundstückserwerber vorab entstandene Finanzierungskosten für ein noch zu errichtendes Mehrfamilienhaus in der Annahme nicht erklärt, dass ein Werbungskostenabzug erst ab dem Beginn der Einnahmeerzielung in Betracht komme. 2. Den Nachteil der insoweit unklaren Erklärungsvordrucke und der Anleitung zur Anlage V muss die Finanzbehörde tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob grobes Verschulden vorliegt oder ob der Beklagte verpflichtet ist, die Einkommensteuerfestsetzung 1995 zu Gunsten des Klägers nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - zu ändern.