FG Münster - Urteil vom 20.07.2005
14 K 834/04 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Selbstnutzung; Einkommensteuer 2000 und 2001

FG Münster, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 14 K 834/04 E

DRsp Nr. 2005/13076

Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Selbstnutzung; Einkommensteuer 2000 und 2001

1. Bei gemischtgenutzten Gebäuden ist der Werbungskostenabzug grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis vorzunehmen. 2. Eine Zuordnung der Werbungskosten zu einem bestimmten Gebäudeteil kann nicht allein durch bloßen Willensakt begründet werden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob Darlehenszinsen tatsächlich für eine fremdvermietete Wohnung in einem im übrigen selbstgenutzten Zweifamilienhaus (ZFH) aufgewendet worden und deshalb als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 27.03.1999 (UR-Nr.) (Vertrag) erwarben sie zu je 1/2-Anteil das mit einem ZFH bebaute Grundstück Bweg (ZFH). Der Kaufpreis betrug 1.125.000 DM. Auf den Kaufpreis entfielen:

DM

für das Grundstück

376.000,00

für das Gebäude

677.000,00

für das Inventar

72.000,00

(§ 4 Vertrag).

Als Inventar übernahmen die Kl.:

DM

Einbauküche

25.000,00

Eßzimmer

15.000,00

Einbaugarderobe

5.000,00

Gardinen

3.000,00

Schlafzimmer-Einbauschrank

5.000,00

Gartenmöbel

2.000,00

Gartenhaus

15.000,00

Lampen

1.000,00

Kaminzubehör

1.000,00

Summe

72.000,00