FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2007
17 K 2330/06 E
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 370

Vermietung und Verpachtung; Werbungskostenabzug für Schuldzinsen; Finanzierung einer Kapitallebensversicherung; Anschaffungskredit; Aufteilungs- und Abzugsverbot - Entscheidungserheblichkeit der tatsächlichen Mittelverwendung für die Beurteilung einer Darlehensverbindlichkeit und dem damit verbundenen Schuldzinsenabzug

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 17 K 2330/06 E

DRsp Nr. 2008/11574

Vermietung und Verpachtung; Werbungskostenabzug für Schuldzinsen; Finanzierung einer Kapitallebensversicherung; Anschaffungskredit; Aufteilungs- und Abzugsverbot - Entscheidungserheblichkeit der tatsächlichen Mittelverwendung für die Beurteilung einer Darlehensverbindlichkeit und dem damit verbundenen Schuldzinsenabzug

1. Zinsen für ein Darlehen, dass dazu dient, die Prämien für eine Lebensversicherung zu zahlen, stellen wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG dar. 2. Die Schuldzinsen werden durch die rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Kapitallebensversicherung mit der Besicherung und Tilgung von Anschaffungskrediten für vermietete Immobilien nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen für ein zur Finanzierung von (Kapital)Lebensversicherungsbeiträgen aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.