BFH - Urteil vom 04.03.2008
IX R 11/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1462
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 380/03

Vermietung von Messezimmern oder -wohnungen

BFH, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen IX R 11/07

DRsp Nr. 2008/15853

Vermietung von Messezimmern oder -wohnungen

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die 1999 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erwarben im Streitjahr ein 1990 errichtetes Einfamilienhaus (Reihenendhaus) im Umkreis von A, das sie mit ihren beiden 1990 und 1992 geborenen Kindern bewohnen. Im Souterrain des Gebäudes (Wohnfläche insgesamt ca. 190 qm) bauten sie zwei Räume als "Messezimmer" aus. Dabei handelte es sich um zwei miteinander verbundene Zimmer von ca. 13 qm und 33 qm; über den allgemeinen Flur, in dem sich ein Kühlschrank befand, war ein Duschbad mit WC, wie auch ein Heizungs- und ein Abstellkeller zu erreichen. Das Souterrain verfügte über eine Nebeneingangstür nach draußen und einen Treppenaufgang ins Erdgeschoss. Dort befanden sich neben Küche und großem Wohnzimmer ein weiteres Zimmer sowie eine Gästetoilette; im Obergeschoss gab es vier Zimmer und ein großes (Eltern-)Schlafzimmer.