FG München - Urteil vom 17.01.2006
6 K 5180/03
Normen:
EStG § 9 § 7 Abs. 5 ;

Vermietung zwischen nahe stehenden Personen; Erhöhte Gebäude-AfA für Teile einer Wohnung

FG München, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 6 K 5180/03

DRsp Nr. 2006/11756

Vermietung zwischen nahe stehenden Personen; Erhöhte Gebäude-AfA für Teile einer Wohnung

1. Nebenkosten, die in derselben Höhe wie der Mietzins vereinbart wurden und auch nicht weiter konkretisiert sind, halten in der Regel einem Fremdvergleich nicht stand. 2. Eine fremdvermietete Wohnung kann für Zwecke des § 7 Abs. 5 EStG nicht dergestalt aufgeteilt werden, dass einzelne Räume als selbständige Gebäudeteile betrachtet werden könnten.

Normenkette:

EStG § 9 § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist - jeweils für den Veranlagungszeitraum 2001 - zum einen, ob bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine degressive Abschreibung zu berücksichtigen ist und zum anderen, ob bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer berücksichtigungsfähig sind.