FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.09.2002
5 K 203/01
Normen:
EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Vermietungsabsicht bei einer zunächst leerstehenden und später zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 203/01

DRsp Nr. 2003/497

Vermietungsabsicht bei einer zunächst leerstehenden und später zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung; Einkommensteuer 1998

1. Der Abzug vorweggenommener Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige anhand objektiver Umstände belegen kann, dass er im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum den endgültigen Entschluss gefasst hatte, durch die Vermietung des Objektes Einkünfte zu erzielen. 2. Eine spätere Aufgabe der Vermietungsabsicht auf Grund neuer Umstände kann keinen rückwirkenden Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht begründen.

Normenkette:

EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Veranlagungsjahr 1998 Vermietungsabsicht hatte.

Der 1942 geborene und im Streitjahr ledige Kl erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom ... 1998 die im Dachgeschoss des Gebäudes ... in ... gelegene 84,85 m2 große Eigentumswohnung Nr. 8 zum Kaufpreis von insgesamt ... DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Kaufvertrags wird auf ihn Bezug genommen (abgeheftet in den Eigenheimzulage-Akten des Beklagten -Bekl-).