FG Köln - Urteil vom 26.06.2013
7 K 1166/12
Normen:
EStG § 21 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 1;

Vermietungsabsicht bei wegen Renovierungsbedürftigkeit unvermietbarem Objekt

FG Köln, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 7 K 1166/12

DRsp Nr. 2013/20916

Vermietungsabsicht bei wegen Renovierungsbedürftigkeit unvermietbarem Objekt

1) Eine Vermietungsabsicht kann nicht angenommen werden, wenn das Mietobjekt aufgrund der bestehenden erheblichen Renovierungsbedürftigkeit nicht neu vermietbar ist und die erforderlichen Renovierungsarbeiten wegen fehlender finanzieller Mittel und Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht durchgeführt werden können. 2) Eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht nicht, wenn ausstehende Mieten nicht gezahlt werden und der Vermieter auf die tatsächliche Durchsetzung seiner Mietforderungen verzichtet.

Normenkette:

EStG § 21 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Verlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009.

Der Kläger und die Beigeladene sind seit 2005 Beteiligte an der noch ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau A. Zum Nachlass der Frau A gehören neben zwei weiteren Objekten auch ein in B, C-Straße … belegenes Einfamilienhaus und ein Wohnhaus in D, E-Straße ….