FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2013
6 K 325/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;

Vermietungsabsicht bezüglich einer leerstehenden Wohnung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 325/13

DRsp Nr. 2013/25039

Vermietungsabsicht bezüglich einer leerstehenden Wohnung

Die Einkunftserzielungsabsicht ist – jedenfalls bei leerstehenden Objekten – nicht unwiderleglich zu vermuten. Die Indizwirkung der früheren Vermietung kann widerlegt werden, wenn aufgrund eines langen Leerstandes und zögerlicher Bemühung um Renovierung und Neuvermietung zu erkennen ist, dass der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht aufgegeben hat. Lässt sich nach einem längeren Zeitraum – beispielsweise rd. fünf Jahre nach Ablauf der streitigen Veranlagungszeiträume und mehr als zehn Jahre nach Renovierungsbeginn – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht absehen, ob und ggf. wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen kann.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Das Klageverfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Vermietungsabsicht des Klägers bezüglich einer leerstehenden Wohnung.