FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2001
9 K 513/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Vermietungsabsicht; Einfamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht - Vermietungsabsicht bei leer stehendem Einfamilienhaus

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 9 K 513/94

DRsp Nr. 2001/15647

Vermietungsabsicht; Einfamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht - Vermietungsabsicht bei leer stehendem Einfamilienhaus

1. Aufwendungen für ein leer stehendes Haus sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst ist. 2. Bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht entfällt der Werbungskostenabzug, denn die Absicht zur Einnahmeerzielung muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist mit ihrem im Jahre 1997 verstorbenen Ehemann für die Streitjahre 1984, 1985 und 1987 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie hat ihren verstorbenen Ehemann nicht beerbt.

Streitig ist, ob Verluste aus einem leerstehenden Einfamilienhaus als vorweggenommene Werbungskosten (negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) abziehbar sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines kleineren Einfamilienhauses in H. (Haus Nr. 163). Bis zum Jahre 1977 - so der Vortrag der Klägerin - hätten sie und ihre Familie dieses Haus selbst bewohnt. Danach seien sie in das ihrer Mutter gehörende Haus Nr. 167 in H. eingezogen. Im Jahre 1991 meldeten sich die Klägerin und ihr Ehemann nach B. um.