FG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2007
12 K 342/04
Normen:
EStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 125

Vermietungsabsicht; Einkünfteerzielung; Überschusserzielungsabsicht - Steuerlich relevante Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach tatsächlicher Aufgabe der Vermietungsabsicht beendet

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 12 K 342/04

DRsp Nr. 2007/18711

Vermietungsabsicht; Einkünfteerzielung; Überschusserzielungsabsicht - Steuerlich relevante Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach tatsächlicher Aufgabe der Vermietungsabsicht beendet

1. Aufwendungen für ein leerstehendes Grundstück sind nur als WK abziehbar, wenn im VZ die Absicht der Einkünfteerzielung bestand. 2. Steht ein Grundstück wegen einer beabsichtigten Veräußerung leer, besteht keine Überschusserzielungsabsicht i. S. der Einkünfte aus VuV. 3. Ist bei Grundstückserwerb absehbar, dass die Gebäude nicht vermietbar sind und aus Gründen der wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke nur beseitigt werden können, spricht das gegen die Vermietungsabsicht. 4. Wird ein Antrag auf Abbruch eines Gebäudes gestellt, bringt der Stpfl. eindeutig zum Ausdruck, dass er das Grundstück mit der vorhandenen Bebauung nicht mehr vermieten will.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus einem leerstehenden und später abgebrochenen Gebäude.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.