FG München - Urteil vom 24.07.2018
2 K 2058/17

Vermietungsabsicht; Selbstnutzung

FG München, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 2 K 2058/17

DRsp Nr. 2019/3052

Vermietungsabsicht; Selbstnutzung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die seit 17. Dezember 2011 verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der "... GmbH" in G, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, da sie seit 1. Dezember 2009 an .... GmbH eine Dreizimmerwohnung in A vermietete, die dem Kläger zur Wohnungsnutzung überlassen wurde (vgl. Mietvertrag vom 3. November 2009).

Ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 begann der Kläger die im Alleineigentum seines Vaters stehende streitgegenständliche Doppelhaushälfte (Baujahr 1961, Wohnfläche 90 m2; siehe Übergabevertrag vom 29. September 2011) in D zu entkernen, um 32 m2 im Erdgeschoss zu erweitern und zu renovieren. Die vorgelegten Rechnungen über die Sanierungs- und Erweiterungskosten im Streitjahr richteten sich an den Vater des Klägers und wiesen den Ort des Bauvorhabens größtenteils nicht aus.

In der angrenzenden Doppelhaushälfte wohnen die Eltern des Klägers (vgl. Foto).