FG Köln - Urteil vom 19.04.2006
5 K 3607/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 843

Vermietungseinkünfte

FG Köln, Urteil vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 3607/04

DRsp Nr. 2007/7392

Vermietungseinkünfte

1. Als Werbungskosten sind bei Einkünften aus V+V grundsätzlich alle Aufwendungen zu beurteilen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Erzielung von Vermietungseinkünften besteht und die subjektiv zur Förderung dieser Form der Nutzungsüberlassung gemacht werden. 2. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für seine im Veranlagungszeitraum 1999 leerstehende Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Eigentümer einer im März 1992 erworbenen Eigentumswohnung in M, die bis einschließlich 1995 vom Kläger und seiner Familie selbst bewohnt wurde. Der Kläger ist am 03.01.1996 nach C verzogen. Seit diesem Zeitpunkt stand die Wohnung in M ununterbrochen leer. Erst mit Vertrag vom 11. bzw. 12.12.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist die 162 qm große Terrassenwohnung gegen Zahlung einer monatlichen Kaltmiete von 1.700,00 DM zum 01.02.2001 an eine Frau H vermietet worden.