FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.07.2014
3 K 3338/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 24 Nr. 3; BGB § 1090;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 850

Vermietungseinkünfte bei Erhalt einer Entschädigung für die Duldung der Errichtung einer Deichanlage auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 3338/10

DRsp Nr. 2014/12747

Vermietungseinkünfte bei Erhalt einer Entschädigung für die Duldung der Errichtung einer Deichanlage auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen

1. Erhält der Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der zuständigen Hochwasserschutzbehörde eine einmalige Entschädigung dafür, dass auf einem Teil seines Grundstück eine Hochwasserschutzwand (Deichanlage) errichtet wird, die Behörde zum Unterhalt der Anlage diesen Teil des Grundstück auch künftig betreten darf und dass die Deichanlage unbefristet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgesichert wird, so führt die Entschädigungszahlung ungeachtet dessen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass bei Nichtzustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung nach Landesrecht auch eine Enteignung möglich gewesen wäre und dass die Beteiligten die Entschädigung auf Basis der Wertminderung des Grundstücks berechnet und vereinbart haben.