BFH - Urteil vom 26.01.1999
IX R 17/95
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1999, 998
BFH/NV 1999, 1009
BFHE 188, 53
BStBL II 1999, 360
DB 1999, 1043
DStR 1999, 755
DStZ 1999, 537
NJW 1999, 2135
NZM 1999, 517
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

BFH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen IX R 17/95

DRsp Nr. 1999/5797

Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

»Erzielen Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe:

Im Jahre 1988 erwarben die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin) zu einem Miteigentumsanteil von 2/3 und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger) zu einem Miteigentumsanteil von 1/3 ein bebautes Grundstück. Nach dem Umbau des Gebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus wurde dies wie folgt genutzt:

Die im Erdgeschoß eingerichtete Tierarztpraxis vermietete die Grundstücksgemeinschaft ab 1. Mai 1989 an den Kläger.

Die Wohnung im zweiten Obergeschoß vermietete die Grundstücksgemeinschaft ab 1. Februar 1989 fremd.

Einen Raum im ersten Obergeschoß vermietete die Grundstücksgemeinschaft ab 1. Januar 1989 an die Klägerin, die als selbständige Ärztin tätig ist.