FG München - Urteil vom 11.07.2007
1 K 2789/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 742 § 743 Abs. 1 ;

Verminderung des Schuldzinsenabzugs nach Teilveräußerung einer teilweise fremdfinanzierten Mietwohnung

FG München, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 2789/05

DRsp Nr. 2007/16451

Verminderung des Schuldzinsenabzugs nach Teilveräußerung einer teilweise fremdfinanzierten Mietwohnung

Die Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Mietwohnung sind nach Veräußerung des Hälfteanteils der Wohnung und dem damit verbundenem Entstehen einer Bruchteilsgemeinschaft nur noch zur Hälfte Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht nicht entgegen, dass das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten Hälfteanteils der weiterhin vermieteten Wohnung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 742 § 743 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Mietwohnung auch nach Veräußerung des Hälfteanteils der Wohnung noch in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten Hälfteanteils der weiterhin vermieteten Wohnung.