Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. mbH (im Folgenden H. ), die später in B. GmbH umfirmierte. In deren Bilanz zum 31. Dezember 2000 sind Ansprüche gegen den Beklagten aus allgemeinem Verrechnungsverkehr in Höhe von 55,66 Mio. DM ausgewiesen. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte die Geschäftsführung nieder und veräußerte seinen Geschäftsanteil. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. B. GmbH wurde mangels Masse abgewiesen.
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