BGH - Urteil vom 15.03.2011
II ZR 301/09
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 534
MDR 2011, 800
NJW-RR 2011, 832
NZG 2011, 628
WM 2011, 794
ZIP 2011, 858
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 40/06
LG Dortmund, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 232/05

Vermittlung der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Geschäftsführer an die Gesellschaft bei eigener Schuldnerstellung

BGH, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 301/09

DRsp Nr. 2011/6743

Vermittlung der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Geschäftsführer an die Gesellschaft bei eigener Schuldnerstellung

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. mbH (im Folgenden H. ), die später in B. GmbH umfirmierte. In deren Bilanz zum 31. Dezember 2000 sind Ansprüche gegen den Beklagten aus allgemeinem Verrechnungsverkehr in Höhe von 55,66 Mio. DM ausgewiesen. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte die Geschäftsführung nieder und veräußerte seinen Geschäftsanteil. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. B. GmbH wurde mangels Masse abgewiesen.