OLG Dresden - Beschluss vom 02.03.2020
4 U 2314/19
Normen:
HGB § 87a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 127/19

Vermittlung von VersicherungenAnspruch auf Zurückzahlung von vorschüssig gezahlten Provisionen aus einem HandelsvertretervertragDarlegungslast und Beweislast für das Fehlen von Provisionsansprüchen

OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 2314/19

DRsp Nr. 2020/6583

Vermittlung von Versicherungen Anspruch auf Zurückzahlung von vorschüssig gezahlten Provisionen aus einem Handelsvertretervertrag Darlegungslast und Beweislast für das Fehlen von Provisionsansprüchen

1. Im Rückforderungsprozess trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Provisionsansprüchen. Dies erfordert eine übersichtliche Abrechnung, deren Buchungstechnik erläutert ist. Ferner sind dort für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, der Zeitpunkt und die Art der Mahnung sowie der Unterrichtung des Vertreters über die Stornogefahr darzulegen. 2. Aus der Untätigkeit des Handelsvertreters kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf ein Saldoanerkenntnis geschlossen werden. 3. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden im Rahmen von Verhandlungen zwischen dem Versicherer und dem Vertreter keine Anwendung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.03.2020 wird aufgehoben.

4. Es wird beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 11.182,11 € festzusetzen.

Normenkette:

HGB § 87a Abs. 3 S. 2;

Gründe: