BFH - Urteil vom 22.09.2009
IX R 29/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 226/05

Vermittlungsleistung wegen des an einen Versicherungsnehmer gezahlten und als Werbungskosten zu berücksichtigenden Betrags als Einkünfte

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen IX R 29/08

DRsp Nr. 2009/26190

Vermittlungsleistung wegen des an einen Versicherungsnehmer gezahlten und als Werbungskosten zu berücksichtigenden Betrags als Einkünfte

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1995) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist als Steuerberater tätig und beteiligte sich mit drei anderen Gesellschaftern an einer KG. Zur Finanzierung von Investitionskosten aufgenommene Darlehen sollten über Lebensversicherungen getilgt werden. Um die vom Versicherer gezahlten Vermittlungsprovisionen jeweils persönlich zu erhalten, vereinbarten sechs Personen, darunter auch Gesellschafter der KG, sich gegenseitig oder ihre Ehegatten als Vermittler einzusetzen, die dann auch mit dem Versicherer Verträge über Einmalvermittlungen abschlossen. Die Vermittler verpflichteten sich gegenüber den jeweiligen Versicherungsnehmern, die Provision an sie bis auf einen Betrag von jedenfalls 450 DM weiterzuleiten. So geschah es, dass der Kläger seine aufgrund des Vermittlungsvertrags vom 25. Oktober 1994 im Streitjahr vereinnahmte Vermittlungsprovision von 27.411 DM in Höhe von 26.911 DM weiterleitete, selbst aber abredegemäß von einem anderen Vermittler 39.496 DM erhielt.