OLG Hamburg - Beschluss vom 26.10.2018
2 Ws 183/18
Normen:
StPO § 111e; AO § 370 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 167 Gs 576/18

Vermögensarrest bei zu erwartender gerichtlicher Anordnung von Wertersatzeinziehung zulässig

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 183/18 - Aktenzeichen 1 OBL 94/18

DRsp Nr. 2019/4312

Vermögensarrest bei zu erwartender gerichtlicher Anordnung von Wertersatzeinziehung zulässig

Ist aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine Wertersatzeinziehung erfolgen wird, so kann im Vorfeld ein Vermögensarrest erlassen werden. Denn im Ergebnis geht um die Sicherung der Vermögensabschöpfung.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom 03. August 2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungsbetrag jeweils auf einen Betrag in Höhe von 40.758,60 € herabgesetzt werden.

Normenkette:

StPO § 111e; AO § 370 ;

Gründe:

I.