Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom 03. August 2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungsbetrag jeweils auf einen Betrag in Höhe von 40.758,60 € herabgesetzt werden.
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