BGH - Urteil vom 05.04.2016
II ZR 62/15
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1246
DB 2016, 1251
DB 2016, 6
GmbHR 2016, 814
MDR 2016, 894
NZI 2016, 5
NZI 2016, 927
WM 2016, 978
ZIP 2016, 1019
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 431/11
OLG Düsseldorf, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 121/14

Vermögensmäßige Bewertung der durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobenen Kapitalertragsteuer als Abzug von Gesellschaftskapital im Insolvenzverfahren; Behandlung von Kapitalertragsteuer wie eine Entnahme aufgrund der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter; Verpflichtung der Gesellschafter zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages

BGH, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen II ZR 62/15

DRsp Nr. 2016/9002

Vermögensmäßige Bewertung der durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobenen Kapitalertragsteuer als Abzug von Gesellschaftskapital im Insolvenzverfahren; Behandlung von Kapitalertragsteuer wie eine Entnahme aufgrund der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter; Verpflichtung der Gesellschafter zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu behandeln. Die Gesellschafter sind deshalb - unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages - zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse verpflichtet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 43 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand