Streitig ist der Ansatz der (rückständigen) Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinen drei Kindern.
Im Einspruchsverfahren gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1984 vom 28. Oktober 1992 beantragte der Kläger (Schreiben vom 27. März 1995) u. a., die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen drei Kindern mit jeweils 20.000 DM = 80.000 DM, sodann die Verbindlichkeit aus für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 73.344 DM anzusetzen. In der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1998 entsprach das beklagte Finanzamt (FA) dem Begehren des Klägers insoweit, als es die Unterhaltsverpflichtungen für die genannten vier Personen mit jeweils 20.000 DM berücksichtigte. Den Ansatz einer Verbindlichkeit für rückständige Unterhaltsleistungen lehnte es jedoch unter Hinweis darauf ab, daß die Abzugsbeschränkung des §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|