FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2003
1 K 160/02
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Vermögensteuer; Hinterziehungsvorsatz - In 1992 nach Luxemburg transferiertes Vermögen von ca. 300.000,- DM indiziert für sich genommen keinen Hinterziehungsvorsatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 160/02

DRsp Nr. 2003/17386

Vermögensteuer; Hinterziehungsvorsatz - In 1992 nach Luxemburg transferiertes Vermögen von ca. 300.000,- DM indiziert für sich genommen keinen Hinterziehungsvorsatz

1. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen der Tathandlung voraus. Der Täter einer Steuerhinterziehung muss seine steuerliche Verpflichtung und den konkreten Steueranspruch des Staates kennen. 2. Allein aus der Tatsache, dass ein Vermögen von ca. 300.000 DM 1992 nach Luxemburg transferiert wurde, kann nicht auf einen Hinterziehungsvorsatz geschlossen werden. 3. Die Nichterweislichkeit des Vorsatzes in Bezug auf eine Vermögensteuer-Hinterziehung geht zu Lasten der Finanzbehörde.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Kläger Vermögensteuer hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt haben.

Die Kläger sind verheiratet. Der 1925 geborene Ehemann besuchte bis zum Jahre 1942 die Mittelschule. Nach dem Krieg nahm er eine Tätigkeit als Arbeiter an und war zuletzt als technischer Angestellter in der Arbeitsvorbereitung bei der Firma...tätig. Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen etwa in Form eines Meisterlehrgangs hat der Kläger nicht besucht. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger Rentner. Die Ehefrau war zeitlebens Hausfrau.