FG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2000
12 K 6356/96 AO
Normen:
AO § 224 Abs. 2 ; AO § 235 ; AO § 324 Abs. 1 Satz 1; AO § 327 ;

Vermögensteuer; Verfassungswidrigkeit; Hinterziehungszinsen; Beschlagnahme - Vermögensteuerhinterziehung auch nach BVerfG 22.6.1995 2 BvL 37/91 (Verfassungswidrigkeit des VStG) möglich

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 12 K 6356/96 AO

DRsp Nr. 2001/1557

Vermögensteuer; Verfassungswidrigkeit; Hinterziehungszinsen; Beschlagnahme - Vermögensteuerhinterziehung auch nach BVerfG 22.6.1995 2 BvL 37/91 (Verfassungswidrigkeit des VStG) möglich

1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf vor dem 01.01.1997 hinterzogene Vermögensteuer ist trotz der Verfassungswidrigkeit des VStG rechtmäßig. 2. Der Wert beschlagnahmter Vermögenswerte ist bei der Berechnung des zu verzinsenden Steuerbetrags nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 224 Abs. 2 ; AO § 235 ; AO § 324 Abs. 1 Satz 1; AO § 327 ;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 23.10.1984 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Zinsen im Gesamtbetrag von 862.803,- DM wegen der Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuern fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.11.1984 Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt den Bescheid und setzte die Zinsen auf insgesamt 448.049,- DM herab (Bescheid vom 9.3.1989). Hiervon setzte das Finanzamt wegen der weiterhin streitigen Bemessungsgrundlagen 31.112,- DM von der Vollziehung aus. Im Übrigen ließ es das Einspruchsverfahren im Einvernehmen mit der Klägerin ruhen, weil diese gegen die der Zinsfestsetzung zu Grunde liegenden Steuerbescheide Klage erhoben hatte.