FG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2004
17 K 191/02 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung; Dauernde Last; Grundstücksübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt; Nachträglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung - Nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung als dauernde steuerliche Last

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 17 K 191/02 E

DRsp Nr. 2008/11569

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung; Dauernde Last; Grundstücksübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt; Nachträglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung - Nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung als dauernde steuerliche Last

1. Ein Vertrag, mit dem ein Grundstück unter dem Vorbehalt des hälftigen Nießbrauchs unentgeltlich in der Generationenfolge übertragen wird, stellt keinen Versorgungsvertrag im Sinne des Rechtsinstituts "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung" dar. 2. Die in einem späteren Vertrag ergänzend vereinbarten Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last abzugsfähig, weil hierdurch weder eine anlässlich der Grundstücksübertragung getroffene Versorgungsabrede angepasst noch der Vorbehaltsnießbrauch durch eine private Versorgungsrente abgelöst wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob eine nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung an die Eltern beim Kläger als dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden kann.