BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 3/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1098
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4166/00

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 3/02

DRsp Nr. 2004/8121

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Machen nahe Angehörige im Rahmen der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt das für sich allein noch keinen Schluss auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens zu. Denn mit dem Verzicht können die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass nach ihrer Einschätzung die aktuelle Versorgungssituation eine Anpassung des Zahlbetrags nicht erfordert.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.