BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 43/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1097
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4938/00

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 43/01

DRsp Nr. 2004/8123

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Machen nahe Angehörige im Rahmen der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt das für sich allein noch keinen Schluss auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens zu. Denn mit dem Verzicht können die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass nach ihrer Einschätzung die aktuelle Versorgungssituation eine Anpassung des Zahlbetrags nicht erfordert.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; die Klägerin ist in seinem Betrieb als Angestellte beschäftigt.