BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 38/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1095
ZfIR 2004, 969
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7352/99

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 38/01

DRsp Nr. 2004/9290

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Machen nahe Angehörige im Rahmen der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt das für sich allein noch keinen Schluss auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens zu. Denn mit dem Verzicht können die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass nach ihrer Einschätzung die aktuelle Versorgungssituation eine Anpassung des Zahlbetrags nicht erfordert.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.