BFH - Urteil vom 31.05.2005
X R 26/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1789
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1434/02

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen Objektes

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen X R 26/04

DRsp Nr. 2005/12254

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen Objektes

1. Liegt eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch dann vor, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag verpflichtet" ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft, so ist auch die Umschichtung aus einem geringen Ertrag abwerfenden Grundstück in eine rentablere Anlage in Wertpapieren zulässig.2. Für derartige Maßnahmen ist aus Gründen der Rechtsklarheit eine eindeutige Festlegung im Übergabevertrag erforderlich. Das gilt jedenfalls für Vereinbarungen, die nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BStBl II 2004, 95 getroffen worden sind. Für Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden jener Beschlüsse geschlossen worden sind, gilt das nicht in gleichem Umfang.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe: