BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 17/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1238
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4238/00

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Wertsicherungsklausel

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 17/02

DRsp Nr. 2004/11672

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Wertsicherungsklausel

Machen nahe Angehörige bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen keinen Gebrauch von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel, lässt das allein nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass die Parteien ihren vertraglichen Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Mit notariellem Vertrag vom 20. März 1991 hatte die Mutter des Klägers (M) diesem und seinem Bruder (B) je zur Hälfte im Wege vorweggenommener Erbfolge ihr ...-Einzelhandelsgeschäft sowie ein fremdvermietetes Geschäftsgrundstück in X übertragen. Der Kläger und B verpflichteten sich, an M auf deren Lebenszeit eine Versorgungsrente von monatlich insgesamt 7 000 DM zu zahlen. Nach § 2 Nr. 2 des Vertrags sollte sich dieser Betrag zum 1. Januar eines jeden Jahres im gleichen Verhältnis wie der "Preisindex des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für die Lebenshaltung eines mittleren 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes" ändern.